AGB

Wedler Concept Messebau

1.Geltungsbereich

Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Vertragsbeziehungen zwischen der Firma Wedler Concept Messebau (im Folgenden WEDLER) und dem Kunden.

Widersprechende Geschäftsbedingungen von Kunden finden keine Anwendung. Der Einbeziehung und Geltung entsprechender Regelungen in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wir hiermit ausdrücklich widersprochen.

2.Vertragsabschluss

Der Vertrag kommt durch Annahme des Angebotes von WEDLER zustande. Kostenvoranschläge von WEDLER stellen kein verbindliches Vertragsangebot dar. Das verbindliche Angebot auf Abschluss eines Vertrages liegt in der Bestellung des Kunden. Diese Bestellung kann WEDLER innerhalb von 2 Wochen nach Eingang annehmen. WEDLER übermittelt sodann dem Kunden eine Auftragsbestätigung.

3.Vertragsinhalt

Der Vertragsinhalt ergibt sich ausschließlich aus der schriftlichen Bestellung des Kunden und der Auftragsbestätigung von WEDLER. Aufträge bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Änderungen im Leistungsumfang sind bis 4 Wochen vor Aufbaubeginn möglich. Danach erhebt WEDLER eine Bearbeitungsgebühr nach Aufwand.

Alle hierin aufgeführten Preise verstehen sich rein netto, also ohne Mehrwertsteuer. Diese wird bei Rechnungstellung in gesetzlicher Höhe aufgeführt und ist vom Kunden zu bezahlen.

 Messeseitige Dienstleistungen des Veranstalters und seinen Unternehmen und die daraus resultieren Nebenkosten sind in unseren Angeboten nicht enthalten und gehen zu Lasten des Ausstellers. Insbesondere handelt es sich um Strom- und Wasseranschlüsse, Deckenabhängungen, Medien, Statik, Leerguteinlagerungen, Stapler und Arbeitsbühnen sowie Müllentsorgung. Ebenso Carnet- und Zollkosten sowie die Abrechnung vertraglich gebundener Messespeditionen

4.Preise und Zahlung

Zahlungen sind ohne Gewährung von Skonti zu leisten und zwar:

50% des Entgeltes mit Auftragserteilung, innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Auftragsbestätigung und der Rechnung hierfür.

Rest des Entgeltes bei Standortübergabe bzw. Auslieferung mit gleichzeitiger Übermittlung der Schlussrechnung, wobei die Zahlung innerhalb von 14 Tagen zu leisten ist.

Gegenüber dem Zahlungsanspruch von WEDLER kann der Kunde nicht aufrechnen, es sei denn die Gegenansprüche sind rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von WEDLER anerkannt.

5.Prüfpflicht

Der Kunde hat den Messestand vor Ingebrauchnahme zu untersuchen. Auf § 377 HGB wird ausdrücklich hingewiesen. Etwaige Mängel sind unverzüglich und schriftlich an WEDLER unter Angabe einer angemessenen Frist anzuzeigen.

Mängelrügen haben schriftlich zu erfolgen und zu einer Zeit in der eine Besserung möglich ist. Nachträgliche Reduktionen sind nicht statthaft.

6.Gewährleistung

Die Gewährleistungsfrist gilt für Bauteile die anschließend entsorgt werden nur für die Dauer der Messe. Bei Messebauteilen die dem Kunden übergeben werden beläuft sich die Gewährleistung auf ein Jahr ab Gefahrübergang.

Sofern der Kunde WEDLER selbst erstellt Bauteile übergibt, welche in den Messestand eingebaut werden sollen, übernimmt WEDLER lediglich Gewähr für die selbst erbrachten Arbeiten. Es besteht kein Prüfpflicht bezüglich der Arbeiten eines Vorunternehmers oder des Kunden selbst.

Sollte WEDLER seiner Nacherfüllungspflicht nicht nachkommen kann der Kunde den Kaufpreis mindern. Darüber hinaus bestehen keine weiteren Ansprüche. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche.

7.Gefahrübergang

Die Gefahr des Untergangs bzw. der Verschlechterung der Liefergegenstände entsprechender Bauteile des Standes geht bei Übergabe auf dem Messegelände von WEDLER auf den Kunden über.

Sofern der Transport vereinbart wurde geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Bauteile mit Übergabe der Materialien durch WEDLER an die entsprechende Spedition auf den Kunden über.

8.Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Ansprüche aus der laufenden Geschäftsverbindung und Vertragslaufzeiten behält sich WEDLER das Eigentum an sämtlichen Gegenständen bzw. Messebauteilen vor. Das Eigentum geht erst mit Bezahlung sämtlicher offenen Ansprüche auf den Kunden über.

Sollte der Kunde die Messebauteile bearbeiten erwirbt er hieran dennoch kein Eigentum an den hergestellten Sachen. Die Wiederherstellung erfolgt in diesem Falle entgeltlich und ausschließlich durch WEDLER.

9.Mitwirkungspflicht des Kunden

Sollte der Kunde selbst Bauteile für den Messestand liefern ist er verpflichtet rechtzeitig die nötigen Mitwirkungsverhandlungen vorzunehmen, insbesondere Skizzen, Pläne und technische Voraussetzungen zur Verfügung zu stellen. Gerät der Kunde mit seiner Mitwirkungspflicht in Verzug ist WEDLER berechtigt Ersatz der bisherigen Aufwendungen zu verlangen. WEDLER kann die entsprechend erforderliche Ersatzvornahme durchführen und die hieraus entstehenden Kosten dem Kunden in Rechnung stellen.

10.Stornierung durch den Kunden

Der Kunde hat das Recht vor der Messe oder Vertragsablauf zu stornieren. Die Stornierung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für Kündigungen. Maßgeblich ist der Eingang bei WEDLER.

Für Systemstände gilt für den Kunden  im Falle eines Rücktrittes 25 % der Auftragssumme, bis 5 Wochen vor Messebeginn 50% und später als 10 Tage vor Messebeginn 80% der Auftragssumme an WEDLER zu bezahlen. Es bleibt dem Kunden vorbehalten einen geringeren Schaden nachzuweisen.

Für Designstände mit kundenspezifischer Möbelproduktion gelten die o.g. Raten, jedoch zusätzlich der pro qm nicht gebuchter Fläche kalkulatorische Kostenansatz für die Sondermöbel Produktion.

11.Vermietung

Die von WEDLER gelieferten Mietgegenstände sind durch den Kunden pfleglich zu behandeln. Mietsachen werden nur für den Messestand und auch nur für die Dauer der Messe zur Verfügung gestellt. Während der Mietdauer bis zur Rückgabe trägt der Kunde die Gefahr der Beschädigung und des Verlustes und hat die Sorgfaltspflicht einzuhalten. Die Überlassung bzw. Untervermietung an Dritte ist nicht gestattet. Der Kunde hat sich bei Übergabe der Mietsache vom ordnungsgemäßen Zustand der Mietgegenstände zu überzeugen und muss Mängel unverzüglich anzeigen.

12.Sonstiges

Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein so  wird diese durch eine Bestimmung ersetzt die der Regelung im wirtschaftlichen Sinne am Nächsten kommt. Alle anderen Klauseln behalten ihre Gültigkeit.

13.Gerichtstand und anwendbares Recht

Gerichtsstand und Erfüllungsort für beide Parteien ist ausschließlich das zuständige Amtsgericht am Sitz der Firma WEDLER. Diese ist jedoch auch berechtigt am Geschäftssitz des Kunden zu klagen.

Auf diesen Vertrag ist das deutsche Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (UN-Kaufrecht) anzuwenden.

Donzdorf, 18 Januar 2018